Private Verwendung [Bearbeiten]
Nach § 53 Abs. 1 UrhG darf die Vervielfältigung nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen. Die Weitergabe an Dritte ist zwar zulässig, Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopien im privaten Bereich verbleiben, also nicht an nur flüchtig Bekannte weiter gegeben werden. Die Beteiligten müssen durch ein persönliches Band verknüpft sein. Dadurch ist in der Regel das Berufen auf die Privatkopieschranke im Rahmen von Online-Tauschbörsen ausgeschlossen.
Eine berufliche Nutzung der so hergestellten Kopie ist unzulässig. Hierfür stellt das Urheberrechtsgesetz jedoch in § 53 Abs. 2, 3 UrhG weitere Schranken zur Verfügung, die Kopien für den eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen freistellen.
Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Nur bei der Herstellung durch Dritte ist zu beachten, dass diese unentgeltlich oder in einem reprografischen Verfahren erfolgen muss.
Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung [Bearbeiten]
Das Angebot von zulässig hergestellten Kopien zum Herunterladen, z. B. im Rahmen von Online-Tauschbörsen oder auch von Webseiten sowie der Vertrieb derartiger Vervielfältigungsstücke ist gemäß § 53 Abs. 6 UrhG verboten. Dadurch soll der Charakter der Schrankenregelung erhalten bleiben und dem Rechtsinhaber die weitere Werkverwertung ermöglicht werden.
quelle: wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie